Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER JUMP FACTORY B.V.

Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Jump Factory B.V. erstellten Angebote und für alle von Jump Factory mit Dritten geschlossenen Werk-, Kauf- und Verkaufsverträge. Für abweichende Regelungen ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich. Wenn nachstehend Jump Factory genannt wird, ist damit die Jump Factory B.V. gemeint.

Angebote und Verträge

  1. Preise und Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, der Preis wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigungen von Jump Factory oder durch die tatsächliche Ausführung der Arbeiten (oder deren Beginn) durch Jump Factory zustande.
  3. Bestellungen sind verbindlich, wenn sie an den Vertreter von Jump Factory oder direkt an Jump Factory gerichtet sind.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, ist Jump Factory verpflichtet, das eigene Angebot dreißig (30) Tage lang aufrechtzuerhalten, unbeschadet der für diese allgemeinen Lieferbedingungen geltenden Bestimmungen.
  5. Die von Jump Factory in einem Angebot, im Vertrag und/oder auf der Website genannten Maße, Gewichte, Farben, technischen Daten, Texte, Fotos oder andere ähnliche Informationen haben ausschließlich beschreibenden Charakter. Der Kunde kann aus diesen genannten Informationen und aus den Abweichungen des Produkts und/oder der Dienstleistung im Vergleich zu diesen genannten Informationen keinerlei Rechte ableiten. Abweichungen sind zulässig und bedeuten keinesfalls, dass der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, es sei denn, die Abweichungen sind objektiv betrachtet ihrer Art und/oder ihrem Umfang nach so groß, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass Jump Factory mit dieser abweichenden Lieferung ihre (Kern-)Verpflichtungen aus dem Vertrag (noch) erfüllt. Dem/den Kunden steht kein Anspruch oder sonstiges Recht auf Leistung und/oder Schadensersatz aufgrund von auftretenden Abweichungen von den genannten, von Jump Factory gemachten Angaben zu.

Transport, Lieferzeit, Waren

  1. Die angegebenen Preise beinhalten die kostenlose Lieferung an eine (1) Adresse in den Niederlanden oder in Belgien. Für Lieferungen in andere als die vorstehend genannten Länder werden Transportkosten berechnet.
  2. Die Liefertermine ergeben sich aus den vereinbarten Fristen. Weitere Rechte des Käufers, wie z. B. die Stornierung des Auftrags nach der Festlegung des vereinbarten Termins, insbesondere auch Ansprüche auf Schadensersatz durch verspätete Lieferung oder Inbetriebnahme, sind ausgeschlossen.
  3. Jump Factory kann bei Bedarf in Teilen liefern. Bei Teillieferungen bleiben die Bestimmungen für die Lieferung der gesamten Bestellung in vollem Umfang gültig.
  4. Nicht den Anforderungen aus dem Vertrag entsprechende Waren und andere Mängel müssen innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden schriftlich gemeldet werden. Ist dies nicht der Fall, gelten die Waren als angenommen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach Erhalt der Ware gerügt werden. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln beschränken sich auf die Nachbesserung des beanstandeten Teils oder auf die Nachlieferung eines Teils ohne Mängel innerhalb einer festgelegten Frist. Beanstandete Teile können auf Verlangen von Jump Factory zurückgesandt werden. Jump Factory haftet nicht für Folgeschäden, wie z. B. Transportkosten, infolge von Mängeln.
  5. Jump Factory haftet niemals für Mängel am Produkt, die das Unternehmen nicht kannte und/oder hätte kennen müssen.
  6. Geringfügige und/oder unvermeidbare Abweichungen des Produkts stellen niemals einen Grund zur Beanstandung dar.

 

Risiko & Versicherung

  1. Das Risiko des Produkts geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem der Kunde die Verfügung über das Produkt erhalten hat. Dies ist der Fall, wenn der Kunde die Sachherrschaft über das Produkt erlangt hat.
  2. In Abweichung von den in Artikel 5.1 genannten Bestimmungen gilt, dass für den Fall, dass Jump Factory den Transport des Produkts zum und/oder im Namen des Kunden gemäß den Bestimmungen des Vertrags übernimmt, das Risiko des Produkts zum Zeitpunkt des Beginns des Transports auf den Kunden übergeht. Dem Kunden ist bekannt, dass er in diesem Zusammenhang für eine angemessene Versicherung des Produkts sorgen muss.
  3. Jump Factory hat eine übliche Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Wenn sich der Kunde über den Umfang des Versicherungsschutzes informieren möchte, kann er sich an Jump Factory wenden. Diese Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht unbedingt jedes Schadensrisiko, das sich aus der Verwendung des Produkts ergibt. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt, zu dem er das Risiko für das Produkt trägt und/oder das Produkt in seinem Besitz hat, (kraft des Vertrags oder anderweitig), selbst verpflichtet, für eine angemessene Versicherung gegen das Schadensrisiko zu sorgen, das dem Kunden oder Dritten durch die Verwendung des Produkts entsteht, unabhängig davon, ob es sich um Sach-, Personen-, Folgeschäden, betriebliche oder sonstige Schäden handelt.

 

Gewährleistung

  1. Jump Factory gewährleistet, dass die gelieferte Ware für ein (1) Jahr ab dem Lieferdatum frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
  2. Die Gewährleistung seitens Jump Factory hinsichtlich der Ware umfasst die Behebung von Material- oder Verarbeitungsfehlern, die innerhalb der Gewährleistungszeit auftreten, und zwar nach dem Ermessen von Jump Factory durch Reparatur oder Ersatz von Teilen. Die Garantie umfasst nicht:

– die Kosten für eventuelle Diagnosezeit und Diagnosemittel;

– die Kosten, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind;

– den Ersatz von Verbrauchsmaterial;

– die Anfahrtskosten und die geltenden Tarife, wenn ein Gewährleistungsservice vor Ort erbracht wird.

– Transportkosten (Gewährleistungsrechte verstehen sich immer „ab Werk“ in der Werkstatt von Jump Factory in Nimwegen, Niederlande)

  1. Mit dem Ziel, Jump Factory in die Lage zu versetzen, der eigenen Verpflichtung nachzukommen, wird der Käufer Jump Factory unverzüglich eine genaue schriftliche Angabe über die Art des vermuteten Mangels zukommen lassen und Jump Factory alle weiteren gewünschten Informationen zur Verfügung stellen.
  2. Abgesehen von der in diesem Artikel beschriebenen Gewährleistung unterliegt Jump Factory keinen weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungsverpflichtungen. Die Gewährleistung gilt nur für eine neu gelieferte Ware – ausgebaute Teile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Die Gewährleistung ist nichtig, wenn:

die Behebung eines Mangels durch Personal erfolgt, das nicht zu Jump Factory gehört oder durch nicht von Jump Factory diesbezüglich autorisierte Dritte vorgenommen wird.

– es sich um Diebstahl von Teilen, Zerrüttungen, Wasserschäden, Blitzschlag, Belästigung und Vandalismus, hohe elektrische Netzspannung, Schwankungen, übermäßige Erwärmung, Feuer- und Rauchschäden oder anormale Umweltbedingungen handelt;

– es sich um eine unvorsichtige oder unsachgemäße Verwendung der Ware und Nachlässigkeit bei der Befolgung von Anweisungen handelt; dies geht ausschließlich zu Lasten des Käufers und wird nicht durch die vorstehend beschriebene Gewährleistung abgedeckt.

  1. Abweichend von Punkt 16 gewährt Jump Factory eine zusätzliche Garantie von vier (4) Jahren auf Fabrikationsfehler der Nähte an neuen Hüpfkissen, Hindernisbahnen und Rutschen, sofern der Kunde die Produkte saisonal unter Beachtung einer sachkundigen und sorgfältigen Nutzung gemäß der Gebrauchsanleitung einsetzt. Ausgenommen von dieser zusätzlichen Garantie sind Unternehmen und Einrichtungen, welche die Produkte (fast) täglich verwenden, wie Spielplätze und Indoor-Spielplätze.

 

Behebung von Schäden

  1. Der zusätzliche Service der Schadensbehebung beinhaltet, dass die gelieferte Ware bis zu fünf (5) Jahre nach dem Lieferdatum kostenlos in den Geschäftsräumen von Jump Factory repariert werden kann. Dieser zusätzliche Service beinhaltet nicht:

– die zur Durchführung der Behebung verwendeten Materialien;

– den Ersatz von Verbrauchsmaterial;

– die Anfahrtskosten und die geltenden Tarife, wenn ein Gewährleistungsservice vor Ort erbracht wird.

  1. Die Kosten für den Transport von Jump Factory und zu Jump Factory gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Der Zeitrahmen, in dem die Schadensbehebung durchgeführt wird, hängt von der Verfügbarkeit und dem Zeitplan von Jump Factory ab.

 

Lieferung

  1. Alle vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, es wurde zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ausdrücklich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart.
  2. Eine Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn Jump Factory eine vereinbarte Anzahlung vom Kunden erhalten hat.
  3. Der Kunde verzichtet auf jegliches Recht auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Überschreitung einer Lieferfrist durch den Lieferanten.
  4. Die Produkte gelten an dem ersten der beiden Daten als geliefert, an dem entweder Jump Factory den Kunden schriftlich benachrichtigt hat oder der Kunde die Produkte tatsächlich erhalten hat.
  5. Nach Ablauf des vereinbarten Gewährleistungszeitraums haftet Jump Factory nicht mehr für Mängel oder Schäden an den gelieferten Produkten.

 

Eigentumsvorbehalt

  1. Solange die vollständige Bezahlung nicht erfolgt ist, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Jump Factory und kann jederzeit zurückgenommen werden, wobei der betreffende Kunde verpflichtet ist, die Ware auf erstes Anfordern direkt und franko zurückzusenden. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt, einschließlich der für diesen Zeitraum erlittenen Warenumsatzeinbußen.

 

Haftung

  1. Jump Factory ist in keinem Fall verpflichtet, eine Entschädigung für Schäden jeglicher Art zu zahlen, weder direkt noch indirekt, einschließlich Betriebsschäden an beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder an Personen, sowohl beim Käufer als auch bei Dritten. Ausgenommen sind vom Käufer zu beweisende(r) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Jump Factory oder derjenigen, für die Jump Factory haftet. In keinem Fall haftet Jump Factory für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware durch den Käufer oder einen oder mehrere Dritte entstanden sind oder verursacht worden sind.
  2. Jump Factory haftet nicht für Schäden, die an irgendeinem Objekt entstehen können, an dem Jump Factory Arbeiten durchgeführt hat, durchführt oder durchführen wird, und auch nicht für das, was sich in diesem Objekt oder einem Teil davon befindet, unabhängig davon, ob diese Schäden von Personen verursacht wurden, die bei Jump Factory angestellt sind oder deren Dienste Jump Factory in anderer Weise in Anspruch nimmt. Dabei ist es unerheblich, ob das Objekt zu Jump Factory gehört oder anderswo liegt.
  3. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn und soweit die Haftpflichtversicherer von Jump Factory keine Deckung für dem Käufer und/oder Dritten zugefügte Schäden bieten.
  4. Wenn Jump Factory, aus welchem Grund auch immer, verpflichtet ist, einen Schaden zu ersetzen, übersteigt dieser Schadensersatz niemals einen Betrag, der dem Rechnungswert der mangelhaften Ware entspricht, die den Schaden verursacht hat. Bei Teillieferungen ist Jump Factory verpflichtet, höchstens den Schaden bis zum entsprechenden Teil des Rechnungsbetrags zu ersetzen.
  5. Im Übrigen verjährt jeder Anspruch gegenüber Jump Factory ein (1) Jahr nach Eintritt des Schadensersatzanspruchs, sofern nicht zuvor eine Klage gegen Jump Factory erhoben wurde.
  6. Der Käufer stellt Jump Factory und das Personal von Jump Factory oder die von diesem Unternehmen oder in dessen Namen beschäftigten Personen von allen Ansprüchen Dritter oder dem Ersatz der von diesen Dritten erlittenen Schäden frei, die durch die Waren von Jump Factory verursacht wurden oder anderweitig mit ihnen zusammenhängen.

 

Verwendung

  1. Der Kunde akzeptiert die Tatsache, dass die Verwendung des Produkts mit Risiken verbunden sein kann. In diesem Zusammenhang ist der Kunde verpflichtet, das Produkt in der von Jump Factory angegebenen und vorgeschriebenen Weise zu verwenden. Der Kunde ist stets verpflichtet, alle von Jump Factory erteilten Anweisungen strikt zu befolgen, insbesondere alle schriftlichen Anweisungen, die Jump Factory dem Kunden als Anhang oder anderweitig zur Verfügung gestellt hat. Wird das Produkt nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet, erlischt jeglicher Anspruch auf Ersatz des vom Kunden erlittenen Schadens.

 

Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, lauten die Zahlungsbedingungen immer: 100 % Vorkasse.
  2. Die Zahlungsfrist beträgt nach unterzeichneter Bestellung vierzehn (14) Tage, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Wurden Ratenzahlungen vereinbart, so sind diese spätestens zehn (10) Tage nach dem Tag, an dem Jump Factory dem Kunden eine Rechnung über die betreffende Rate zugesandt hat, ohne Aufrechnung oder Nachlass zu entrichten.
  4. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Käufer in Verzug und ist Jump Factory berechtigt, den ihr geschuldeten Betrag ohne weitere Inverzugsetzung einzutreiben. Alle damit verbundenen außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, Jump Factory beschließt, diese Kosten pauschal auf fünfzehn Prozent (15 %) des einzufordernden Betrags festzusetzen.

Preiserhöhung

  1. Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Preisgrundlagen für Materialien, Waren, Versand- und Transportkosten, Löhne, Versicherungsprämien, Steuerabgaben, Einfuhrzölle und andere preisbestimmende Faktoren. Tritt vor der Lieferung eine Erhöhung der in der Präambel dieses Artikels genannten preisbestimmenden Faktoren ein – auch wenn sie auf, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, vorhersehbare oder unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist -, hat Jump Factory das Recht, nach eigenem Ermessen entweder dem Kunden und/oder Käufer eine anteilige Erhöhung in Rechnung zu stellen oder den Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zu kündigen.
  2. Wenn Materialien, Rohstoffe, Waren und andere Gegenstände vom Kunden und/oder Käufer für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, ist Jump Factory berechtigt, höchstens zwanzig Prozent (20 %) des Selbstkostenpreises der hinzugelieferten Materialien, Rohstoffe, Waren und/oder Gegenstände in die eigene Preiskalkulation aufzunehmen.

Aufhebung

  1. Der Kunde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten ganz oder teilweise auszusetzen oder aufzuheben. Wenn dies aus anderen Gründen als der Nichterfüllung der Lieferung in der vereinbarten Weise seitens Jump Factory geschieht, hat Jump Factory, abgesehen von den möglicherweise abgelaufenen Teilzahlungen, Anspruch auf vollen Schadensersatz und im Falle der Aufhebung auch auf eine Entschädigung für entgangenen Gewinn in Höhe von fünfzehn Prozent (15 %) der vereinbarten Summe bzw. des nicht bezahlten Teils davon, abzüglich der Kosten, die Jump Factory aufgrund der Aufhebung nicht entstanden sind.
  2. Wenn Jump Factory den eigenen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss der Kunde Jump Factory schriftlich in Verzug setzen und dem Unternehmen eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer Jump Factory die vereinbarten Materialien noch liefern muss. Bleibt Jump Factory dann weiterhin säumig, ist der Kunde berechtigt, den Auftrag aufzuheben, ohne dass der Kunde Anspruch auf Schadensersatz hat.
  3. Für alle zwischen dem Kunden und/oder Käufer und Jump Factory geschlossenen Verträge gilt ausschließlich das niederländische Recht. Alle Streitigkeiten, die zwischen dem Kunden und/oder Käufer und Jump Factory entstehen, werden dem zuständigen Gericht vorgelegt, in dessen Zuständigkeitsbereich Jump Factory fällt.

 

Geistiges Eigentum

  1. Die von Jump Factory zur Verfügung gestellten Kataloge und/oder Zeichnungen usw. sowie die Anhänge, die Gegenstand eines geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechts oder eines ähnlichen Rechts sein können, bleiben Eigentum von Jump Factory.
  2. Bei der Herstellung von Waren nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Anweisungen im weitesten Sinne des Wortes, die der Käufer zur Verfügung gestellt hat, übernimmt der Käufer die volle Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und/oder Lieferung dieser Waren keine Marken-, Patent-, Gebrauchs- oder Handelsmuster oder sonstige Rechte Dritter beeinträchtigt werden, und stellt er Jump Factory von allen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei.
  3. Jump Factory überträgt dem Kunden keinerlei Rechte an geistigem Eigentum, die mit dem Produkt in Zusammenhang stehen. Die Lieferung des Produkts dient lediglich dazu, dem Kunden ein Nutzungsrecht an dem Produkt selbst zu verschaffen. Der Kunde sichert zu, dass die geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten an oder im Zusammenhang mit dem Produkt stets respektiert werden.

 

Mehrarbeit und/oder Minderarbeit

  1. Mehr- und/oder Minderarbeit wird nach dem Billigkeitsgrundsatz abgerechnet. Zur Mehrarbeit gehören im Allgemeinen alle Arbeiten und Lieferungen, die nicht im Vertrag enthalten sind und vom Käufer verlangt werden.

 

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht in Arnheim, Niederlande, zuständig, es sei denn, das Bezirksgericht ist zuständig. Jump Factory bleibt jedoch berechtigt, den Käufer vor dem gesetzlich oder vertraglich zuständigen Gericht zu verklagen.

 

Geltendes Recht

  1. Jeder Vertrag zwischen Jump Factory und dem Käufer unterliegt dem niederländischen Recht.